Satzung „Schulförderverein Werner Seelenbinder zu Bad Lausick e.V.“

§1

Der „Schulförderverein Werner Seelenbinder zu Bad Lausick e.V.“ mit Sitz in Bad Lausick verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die

  • Förderung der Bildung und Erziehung in der Schulgemeinschaft
  • Auseinandersetzung mit und Wahrung der Tradition der Schule
  • Unterstützung bei der Durchsetzung des Schulkonzepts
  • Entwicklung von Beziehungen zwischen Schule und Öffentlichkeit
  • Pflege der Verbundenheit zwischen ehemaligen Schülern, Eltern, Freunden, und Förderern der Schule

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung einer Schule.

§2

Der Verein ist selbstständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  • Beiträgen
  • freiwilligen Zuwendungen (Geldspenden sowie Sach- und Dienstleistungen)
  • staatliche Zuschüsse
  • Erträge des Vereins

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt. Beiträge sind zahlbar durch Überweisung per 31.01. des laufenden Geschäftsjahres. Als Aufnahmegebühr wird eine freiwillige Spende vorgeschlagen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Schulfördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Mittelschule „Werner Seelenbinder“ Bad Lausick zur gemeinnützigen Verwendung zu.

§6

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann über eine Ehrenmitgliedschaft beschließen. Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Streichung oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Monatsfrist zulässig.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen teilzunehmen und Betreuung und Information in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestrebungen des Schulfördervereins nach Kräften zu unterstützen und sich seiner Vermittlung im Rahmen des §2 zu bedienen.

§7

Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Ausschüsse, die vom Vorstand berufen werden

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand auf zwei Jahre und trifft ihre Entscheidung mit ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie wird vom Vorstand in der Regel einmal jährlich vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. und 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand ist den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterworfen und ihr rechenschaftspflichtig.

Es ist ein Jahresbericht sowie Finanznachweis zu liefern.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten. Der 1. Vorsitzende ist zur Alleinvertretung berechtigt.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung ein und leitet sie.

Er setzt Ausschüsse mit mindestens drei Mitgliedern für besondere Bereiche bzw. Anlässe ein.

Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr und das Protokoll verantwortlich, organisiert die Chronik und die Zusammenarbeit mit der Redaktion der LVZ.

Der Schatzmeister sorgt für die ordnungsgemäße Kassenführung und die Verwendung der Vereinsmittel.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er sollte dreimal jährlich tagen. Zu den Beratungen des Vorstands sowie der Ausschüsse sind der Direktor der Schule oder ein Vertreter einzuladen. Bei allen Versammlungen und Beratungen ist ein Protokoll zu führen.

§8

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.01.2014 in Kraft.