Anordnung häusliche Absonderung (Quarantäne) für die Schüler und Schülerinnen der Klasse 8c unserer Oberschule
Quarantäne Schulen – Informationen für Eltern
Aufgrund des hohen Aufkommens werden derzeit keine Einzelbescheide mehr erstellt, sondern auch für einzelne Einrichtungen gesamt oder klassen- bzw. gruppenweise die Quarantäne nur über die Allgemeinverfügung angeordnet. Diese Verfügung (+ Bescheinigung der Schule/Kita) dient als Ihnen als Nachweis gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Es gibt keinen weiteren Bescheid.
Warum erfolgte eine Quarantäne für die Schule, Kita oder Hort?
Grund für die Anordnung ist, dass eine Person (Kind, Schüler, Lehrkraft, Erziehende, Praktikanten oder Personal) nachweislich positiv getestet wurde. Dadurch gelten alle Personen im engeren Umfeld als Kontaktpersonen 1. Grades. Dies wegen der räumlichen Nähe durch die Betreuung, in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituationen (z.B. Kitagruppe, Schulklasse).
Was ist bei der Quarantäne zu beachten?
Als Kontaktperson 1. Grades muss Ihr Kind in Quarantäne. Wie lange diese gilt, regelt die Allgemeinverfügung, ebenso wie die Absonderung und die Beobachtung des Gesundheitszustandes Ihres Kindes. Die Sorgeberechtigten und andere Personen im selben Haushalt (Familie, Geschwister, Spielkameraden…) sind als Kontaktpersonen 2. Grades nicht von der Quarantäne betroffen. Diese sollten aber die Hygiene- und AHA-Regeln sorgfältig beachten.
Betreuung während der Quarantäne
Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und andere, die auf Hilfe angewiesen sind, müssen während der Quarantäne betreut werden. Bitte legen Sie fest, wer dies übernehmen kann. Diese kümmert sich um das Kind und sorgt auch dafür, dass die Kontakte im Haushalt minimiert werden. Dadurch können die anderen Mitglieder ihren Alltag weiterleben. Während der Quarantänezeit soll die betreuende Person nicht gewechselt werden.
Mein Kind ist positiv getestet worden, wie geht es weiter?
Ist Ihr Kind selbst positiv getestet worden, muss das Kind sowie alle Personen mit engem Kontakt in Quarantäne. Dies sind zumindest alle, die mit dem infizierten Kind im selben Haushalt leben.
Gibt es Entschädigung, wenn ich wegen der Betreuung zu Hause bleiben muss?
Wenn das Gesundheitsamt das Kind – nicht aber die Sorgeberechtigten– unter Quarantäne stellt, können Beschäftigte, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 a IfSG erhalten. Das gilt für Eltern mit Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und andere, die auf Hilfe angewiesen sind.
Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuung realisiert werden kann. Die Entschädigung wird längstens für 10 Wochen pro Elternteil in Höhe von 67 % des Nettoverdienstausfalls gewährt (begrenzt auf 2.016 Euro mtl.). Das gilt auch, wenn Kitas ganz durch behördliche Anordnung geschlossen werden.
- Wer selbst unter Quarantäne gestellt wurde, z.B. als Kontaktperson eines infizierten Kindes und einen Verdienstausfall erleidet, enthält ebenfalls Entschädigung für bis zu sechs Wochen gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Für die ersten sechs Wochen wird sie als Entgeltfortzahlung in voller Höhe des Nettoverdienstausfalls gewährt.
- Der Arbeitgeber beantragt die Entschädigung.
Informationen für Arbeitgeber: Die Entschädigung kann innerhalb von zwölf Monaten bei der Landesdirektion Sachsen www.lds.sachsen.de, E-Mail: entschaedigung-corona@lds.sachsen.de beantragt werden.
Die Kita verlangt einen negativen Test, bevor mein Kind wieder betreut wird.
Die Eltern haben mit der Einrichtung einen privatwirtschaftlichen Vertrag, so dass das Gesundheitsamt hier nicht der richtige Ansprechpartner für solche Forderungen ist.
Generell können gesunde Geschwisterkinder, die keinen Quarantäneauflagen unterliegen, die Einrichtung besuchen, auch wenn das Geschwisterkind leichte Krankheitssymptome hat. Verlangt eine Kita für ein Geschwisterkind oder nach Ablauf der Quarantäne einen negativen Test oder eine Gesundschreibung des Arztes gilt Folgendes:
Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall nicht vor, dass eine Testung vom Gesundheitsamt angeordnet oder von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert wird. Ein Test ist in diesem Fall eine individuelle kostenpflichtige Gesundheitsleistung (IGeL).
Auch in diesem Zusammenhang ist es hilfreich darauf hinzuweisen, dass es keine Garantie für einen Schutz vor Ansteckung gibt. Auch ein heute negatives Ergebnis, kann bei einer erneuten Testung ein paar Tage später, positiv ausfallen.
Stand 16.12.2020